Die Gesetzgebung

Die Tönung der Fahrzeugscheiben unterliegt vielen Auflagen, viele Aspekte welche man nichts links liegen lassen kann, da Sie sonst im schlimmsten Fall ohne Betriebsgenehmigung und somit ohne Versicherungsschutz fahren.

 

Ich garantiere Ihnen einen Einbau nach den Bestimmungen des Kraftfahrtbundesamtes.

 

Beschichtung der Heckscheibe ERLAUBT
- zweiter (intakter) Außenspiegel muss vorhanden sein
- ABG (erhalten Sie von mir) muss im Fahrzeug mitgeführt werden
- ein Verklemmen bzw. Verbinden mit der Scheibeneinfassung ist nicht zulässig (min 1mm)
- Abnahme durch Prüfinstitut (zb TÜV) nicht notwendig

 

Beschichtung der Seitenscheiben ab B-Säule nach hinten ERLAUBT
- wie Heckscheibe, jedoch kein zweiter Außenspiegel zwingend erforderlich

 

Komplette Beschichtung der vorderen Seitenscheiben BEDINGT ERLAUBT
- Lichtdurchlässigkeit von Folie und Glas muss höher als 70% sein
- Folie muss optisch einwandfrei montiert sein
- Einzelabnahme und Eintragung durch Prüfinstitut bei allen Folien mit ABG notwendig

 

Teilweise Beschichtung der Front- bzw. vorderen Seitenscheiben ERLAUBT
Zulässig im nicht sichtrelevanten Bereich, da die Folie in diesem Fall als Aufkleber und nicht als Tönungsfolie gilt, sofern die beklebte Fläche nicht größer als max. 0,1qm ist bzw. nicht mehr als 25% der Scheibenfläche einnimmt (keine ABG notwendig)

 

Komplette Beschichtung der Frontscheibe NICHT ERLAUBT

 

ACHTUNG!
Beachten Sie in jedem Fall die gesetzlichen Bestimmungen, bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen sowie erlöschen der Betriebserlaubnis ab Montage der Folie = KEIN Versicherungsschutz!